VG Koblenz: Kundgebung gegen die Lesung von Thilo Sarrazin kann bei Beachtung weiterer Auflagen durchgeführt werden.

Nachdem der Beigeladene angezeigt hatte, dass er für den 12. November 2015 eine Versammlung gegen die für diesen Tag geplante Lesung von Thilo Sarrazin veranstalte, erließ die Stadt Mayen mit Bescheid vom 6. November 2015 verschiedene Auflagen zum Ablauf der Versammlung. Daraufhin erhob der Antragsteller, der Veranstalter der Lesung, Widerspruch und bat um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er machte geltend, er müsse es nicht hinnehmen, dass die Lesung durch eine Demo unmittelbar vor seiner Buchhandlung gestört werde.

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Die Stadt Mayen, so die Koblenzer Richter, müsse weitere Maßnahmen zum Schutz der geplanten Lesung ergreifen. Falls während der eigentlichen Lesung, wie beabsichtigt, unmittelbar vor der Buchhandlung durch den Einsatz von Musikanlagen, Mikrofonen mit Lautsprechern und Megaphonen protestiert würde, käme es zu einer Verletzung der Freiheitsgrundrechte des Autors und der Zuhörer; zudem würde der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Antragstellers erheblich gestört. Denn es würde den Zuhörern aufgrund des Lärmpegels und der örtlichen Situation faktisch verwehrt, der Lesung zu folgen. Angesichts dessen sei es den Versammlungsteilnehmern zuzumuten, Musikwiedergabegeräte, Megaphone und an Lautsprecher angeschlossene Mikrofone nicht in unmittelbarer Nähe zur Buchhandlung zu nutzen. Allerdings habe der Buchhändler keinen Anspruch auf die beantragte Verlegung der Versammlung an einen anderen Standort. Die Stadt Mayen habe sichergestellt, dass Besucher problemlos den Ort der Lesung erreichen könnten. Angesichts dessen würde eine solche Verlegung die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. November 2015, 1 L 1013/15.KO)