– Ruhezeiten für den Betrieb von Maschinen und Geräten
        
Nachdem die Gartensaison voll im Gang ist, wartet eine Menge Arbeit auf alle Gartenbesitzer. Dabei wird eine Vielzahl von Maschinen und Geräten eingesetzt.
Damit die Gartenarbeit ohne rechtliche Folgen bleibt, müssen die Betreiber der Geräte im Interesse der Nachbarschaft einige gesetzliche rBestimmungen beachten.
Insbesondere in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten dürfen im Freien die meisten Geräte und Maschinen mit elektrischem Antrieb oder Verbrennungsmotor an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr von Privatpersonen nicht betrieben werden. Hierzu gehören unter anderem auch praktisch alle Rasenmäher.

Eine Vielzahl weiterer Geräte wie Freischneider, Grastrimmer und  -kantenschneider sowie Laubbläser und –sammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Ausnahmen können für Geräte mit bestimmten Kennzeichnungen gelten bzw. wenn sie gewerblich genutzt werden.  
Ob und zu welchen Zeiten das eigene Gerät von diesen Vorschriften betroffen ist, erfährt man im Zweifelsfall durch Nachfrage beim Ordnungsamt sowie in zahlreichen Veröffentlichungen im Internet unter dem Stichwort „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“.